Aufzeichnungspflicht für Geflügel haltende

 

Wir möchten darauf hinweisen, dass gemäß § 2 der Geflügelpest-Verordnung alle Personen, die Geflügel halten, verpflichtet sind, ein Bestandsregister zu führen. Dieses Register dient der lückenlosen Dokumentation von Bewegungen und weiteren relevanten Informationen der Geflügelbestände.

Folgende Angaben müssen im Bestandsregister erfasst werden:

  • Informationen zum eigenen Betrieb
  • Datum der Zu- oder Abgänge
  • Geflügelart(en)
  • Art des Zu- oder Abgangs (z. B. Kauf, Verendung, Schlachtung, Verkauf, Schenkung)
  • Name und Adresse der Käufer:innen oder Verkäufer:innen (auch bei Schenkungen)
  • Angaben zum Transporteur

Zur Unterstützung stellen wir auf unserer Webseite ein Musterformular für das Bestandsregister bereit. Dieses Formular soll helfen, die Aufzeichnungen korrekt und einheitlich zu führen.

 

Das Bestandsregister muss ab dem 31.12. des Jahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist, für 3 Jahre aufbewahrt werden.

 

Wir appellieren an alle, die Geflügel halten, die Bestimmungen ernst zu nehmen und das Bestandsregister sorgfältig zu führen.

 

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Muster- Formular
Bestandsregister Geflügel
Muster Bestandsregister Geflügel(1).xlsx
Microsoft Excel Tabelle 16.6 KB