Aufzeichnungspflicht für Geflügel haltende
Wir möchten darauf hinweisen, dass gemäß § 2 der Geflügelpest-Verordnung alle Personen, die Geflügel halten, verpflichtet sind, ein Bestandsregister zu führen. Dieses Register dient der lückenlosen Dokumentation von Bewegungen und weiteren relevanten Informationen der Geflügelbestände.
Folgende Angaben müssen im Bestandsregister erfasst werden:
Zur Unterstützung stellen wir auf unserer Webseite ein Musterformular für das Bestandsregister bereit. Dieses Formular soll helfen, die Aufzeichnungen korrekt und einheitlich zu führen.
Das Bestandsregister muss ab dem 31.12. des Jahres, in dem die letzte Eintragung erfolgt ist, für 3 Jahre aufbewahrt werden.
Wir appellieren an alle, die Geflügel halten, die Bestimmungen ernst zu nehmen und das Bestandsregister sorgfältig zu führen.